Zahlen und Fristen
Anzahlung, Abschlag, Schlussrate: wie viel wann fällig wird
Wann welcher Teil des Geldes fällig wird, steht selten im Angebot und entscheidet trotzdem darüber, wie viel Handhabe Sie am Ende noch haben. Drei Raten gegen Baufortschritt sind die übliche Form, und jede Abweichung davon hat einen Grund, den Sie kennen sollten.
Betrifft
Sanitär- und Heizungsarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Trockenbauarbeiten, Elektroinstallation, Maler- und Lackierarbeiten
Ein brauchbarer Zahlungsplan knüpft jede Rate an einen Zustand auf der Baustelle, nicht an ein Datum. Üblich sind drei: ein Teil bei Auftragserteilung, ein größerer Teil, wenn die verdeckten Arbeiten stehen, und der Rest nach der Abnahme. Wer stattdessen nach Kalenderwochen zahlt, zahlt für Zeit statt für Leistung.
Diese Anwendung schlägt im Projektraum genau diese Aufteilung vor: dreißig Prozent bei Auftragserteilung, vierzig Prozent nach der Rohinstallation, dreißig Prozent nach der Abnahme. Der Vorschlag ist keine Zahlungsaufforderung und löst nichts aus; verbindlich ist allein, was in Ihrem Vertrag steht. Dieser Artikel erklärt, warum die Aufteilung so aussieht und woran Sie erkennen, dass eine andere Ihnen schadet.
Die drei Raten und woran sie hängen
| Anteil | Fällig | Was der Auslöser prüfbar macht |
|---|---|---|
| 30 Prozent | bei Auftragserteilung | Materialbestellung und Terminbindung, noch keine Leistung am Bau |
| 40 Prozent | nach der Rohinstallation | Leitungen, Anschlüsse und Abdichtung liegen offen und sind prüfbar |
| 30 Prozent | nach der Abnahme | Die Leistung ist vollständig und abgenommen |
Der mittlere Punkt ist der wichtigste, und er liegt bewusst dort. Die Rohinstallation ist der letzte Zeitpunkt, an dem die teuren und später unsichtbaren Arbeiten noch zu sehen sind. Danach wird beplankt, abgedichtet und gefliest, und was darunter liegt, ist nur noch mit Rückbau zu prüfen. Eine Rate, die an diesen Zustand geknüpft ist, gibt Ihnen einen Anlass, hinzusehen, solange Hinsehen noch etwas nützt.
Die letzte Rate liegt nach der Abnahme, weil die Vergütung genau dann fällig wird2. Vorher schulden Sie den Restbetrag nicht.
Was der Betrieb verlangen darf
Der Maßstab ist der Wert der Leistung, die tatsächlich schon erbracht ist, und nicht der Bauabschnitt, den der Kalender vorsieht. Zu belegen ist er durch eine prüffähige Aufstellung, und für Arbeit, die nicht vertragsgemäß ausgeführt ist, dürfen Sie einen angemessenen Teil einbehalten1. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in Kostenvoranschlag, Angebot, Festpreis.
Für den Zahlungsplan ergibt sich daraus eine Arbeitsteilung. Der Plan bestimmt, wann Sie hinsehen. Die Aufstellung bestimmt, worauf. Eine Rechnung, die nur den erreichten Prozentsatz nennt, beantwortet die zweite Frage nicht.
Und hier zeigt sich, warum die mittlere Rate dort liegt, wo sie liegt: Solange die Rohinstallation offen daliegt, können Sie eine Position am Bau nachzählen. Sobald geschlossen ist, steht in der Aufstellung, was ohnehin niemand mehr sieht.
Wo die gesetzlichen Grenzen verlaufen
Beim Bau eines neuen Gebäudes und bei erheblichen Umbaumaßnahmen liegt ein Verbraucherbauvertrag vor4. Dann gelten zwei zusätzliche Grenzen, und beide sind für Sie günstig.
Der Gesamtbetrag aller Abschlagszahlungen darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nicht übersteigen3. Es muss also immer ein Rest offen bleiben, der erst nach der Abnahme fließt.
Und bei der ersten Abschlagszahlung ist Ihnen eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten3. Diese Sicherheit läuft in Ihre Richtung, nicht in die des Betriebs, und sie wird in der Praxis oft schlicht vergessen.
Eine einzelne Badsanierung erreicht die Schwelle zum Verbraucherbauvertrag in der Regel nicht. Der allgemeine Maßstab für Abschläge gilt aber unabhängig davon1, und die Fälligkeit der Schlussrate bei Abnahme ebenfalls2.
Was keine übliche Zahlungsvereinbarung ist
Drei Muster tauchen regelmäßig auf und verdienen jeweils eine Rückfrage.
- Vorkasse über den größten Teil. Eine hohe Zahlung vor Arbeitsbeginn kehrt das Verhältnis um: Sie finanzieren die Baustelle vor und tragen das Risiko, dass der Betrieb nicht erscheint. Bei Sonderanfertigungen ist eine erhöhte erste Rate nachvollziehbar, dann aber gegen Nachweis der Bestellung.
- Raten nach Kalender. Zahlungen zum Monatsende sind unabhängig davon fällig, ob etwas geschehen ist. Verzögert sich der Bau, zahlen Sie trotzdem und verlieren genau den Zusammenhang, der Ihnen die Prüfgelegenheit verschafft.
- Volle Zahlung bei Fertigstellung statt bei Abnahme. Fertigstellung erklärt der Betrieb, die Abnahme erklären Sie. Wer den Restbetrag an die Fertigstellungsmeldung knüpft, gibt die Schlussrate aus der Hand, bevor er geprüft hat. Warum das die entscheidende Rate ist, steht in Die Abnahme: der Moment, in dem die Beweislast kippt.
Was das für Ihre Anfrage heißt
Der Zahlungsplan gehört in die Anfrage und nicht in die Schlussverhandlung. Wenn drei Betriebe auf dieselbe Positionsliste bieten und dabei denselben Zahlungsplan vorgelegt bekommen, sind ihre Angebote auch in diesem Punkt vergleichbar. Nennt ein Betrieb einen abweichenden Plan, ist die Abweichung sichtbar und verhandelbar, statt später im Kleingedruckten aufzutauchen.
Im Projektraum ist der Vorschlag deshalb an die Positionsliste gekoppelt und nicht an ein Datum. Die dort angezeigten Beträge sind aus der Mitte der Kostenschätzung gerechnet und nicht aus dem Angebot, das Sie vergeben haben. Über den Bildschirm wird kein Geld freigegeben und keine Zahlung ausgelöst; Zahlungen leisten Sie unmittelbar an den Betrieb.
Häufige Fragen
- Muss ich eine Anzahlung leisten?
- Nicht von Gesetzes wegen. Eine erste Rate bei Auftragserteilung ist üblich und in der Sache begründet, weil der Betrieb Material bestellt und einen Termin für Sie blockiert. Verhandelbar ist sie trotzdem, und ihre Höhe sagt einiges darüber, wie der Betrieb kalkuliert.
- Darf ich eine Abschlagsrechnung kürzen, wenn etwas fehlt?
- Ja, um einen angemessenen Teil, wenn die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß ist1. Angemessen heißt bezogen auf das, was fehlt, nicht auf Ihren Ärger darüber. Teilen Sie die Kürzung schriftlich mit und schreiben Sie dazu, worauf sie sich bezieht.
- Was gilt, wenn im Vertrag die VOB/B steht?
- Die VOB/B ist kein Gesetz und gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Das Privileg, ihre Klauseln als Ganzes von der Inhaltskontrolle auszunehmen, gilt zudem nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nicht gegenüber Verbrauchern5. Als Eigentümer eines selbst genutzten Hauses stehen Sie also nicht schlechter, sondern die Klauseln bleiben einzeln überprüfbar.
- Kann ich die Schlussrate zurückhalten, bis der letzte Punkt erledigt ist?
- Zurückhalten dürfen Sie einen angemessenen Teil, nicht zwingend die ganze Rate. Woran sich die zulässige Höhe bemisst und ab wann ein zu hoher Einbehalt Ihnen schadet, steht in Die Abnahme: der Moment, in dem die Beweislast kippt.
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