Vertrag und Mängel
Geliefert und montiert: wann Kaufrecht gilt und wann Werkvertragsrecht
Vierzehn Positionen unserer Wissensschicht heißen „liefern und montieren". Für sie gilt nicht selbstverständlich das Werkvertragsrecht, mit dem dieser Bestand sonst rechnet, sondern § 650 BGB verweist sie ins Kaufrecht. Für eine Untergruppe holt derselbe Paragraf einen Teil des Werkvertragsrechts wieder zurück.
Betrifft
Rollladen- und Sonnenschutzarbeiten, Photovoltaikanlage, Fenster- und Türarbeiten, Erd- und Betonarbeiten, Wärmepumpe
Wenn ein Betrieb Ihnen eine Markise liefert und an die Wand schraubt, denken die meisten an einen Handwerkervertrag und damit an Werkvertragsrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht das anders. § 650 Satz 1 ordnet an, dass auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden1.
Für vierzehn Positionen unserer Wissensschicht steht diese Frage im Raum, von der Gelenkarmmarkise über die Wallbox bis zum Sektionaltor2. Und derselbe Paragraf teilt sie noch einmal: Handelt es sich um nicht vertretbare Sachen, sind nach Satz 3 auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt1.
Der dritte Anlauf, und warum dieser trägt
Kauf oder Werkvertrag ist in diesem Bestand zweimal als Artikel vorgeschlagen und zweimal zurückgestellt worden, beide Male aus demselben Grund: Die interessante Frage schien der Vertrag über ein fertiges Gerät zu sein, das jemand liefert und fest einbaut, und für diesen mittleren Fall fehlte uns eine belastbare Entscheidung. Ohne sie wäre der Artikel eine Vermutung mit Paragrafen darin gewesen.
Diese Fassung schneidet anders und braucht deshalb keine. Sie bleibt beim Gesetzestext: Satz 1 ordnet die eine Seite zu, Satz 3 die andere, und beide Sätze stehen ohne Auslegung da1. Der mittlere Fall kommt weiter unten vor und wird dort ausdrücklich offen gelassen. Wer den Artikel erneut aufmachen will, sollte wissen, dass an genau dieser Stelle die beiden Vorgänger gescheitert sind.
Warum das nicht bloß eine Zuordnungsfrage ist
Die beiden Regelwerke unterscheiden sich an Stellen, die im Streitfall zählen.
Das Werkvertragsrecht kennt die Abnahme als förmlichen Akt. Sie löst die Fälligkeit aus, sie beginnt die Verjährung, und mit ihr kippt die Beweislast: Vorher muss der Betrieb zeigen, dass sein Werk in Ordnung ist, nachher müssen Sie zeigen, dass es das nicht ist. Das Kaufrecht kennt diesen Akt nicht. An seine Stelle treten Übergabe und Gefahrübergang.
Genau hier greift Satz 3 ein und schafft eine dritte Lage. Für nicht vertretbare Sachen gelten fünf Vorschriften des Werkvertragsrechts weiter, und der Gesetzgeber ersetzt darin die Abnahme durch den Zeitpunkt der §§ 446 und 4471. Das ist keine Rückkehr zum Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag mit fünf eingebauten Werkvertragsregeln und ohne Abnahme.
Für Sie heißt das: Die Frage „wann ist abgenommen" hat bei diesen Verträgen unter Umständen keine Antwort, weil es keine Abnahme gibt. Wer darauf wartet, wartet auf einen Termin, den der Vertrag nicht vorsieht.
Vertretbar oder nicht: die Grenze, die Satz 3 zieht
Die Unterscheidung, die § 650 trifft, ist die zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen. Vertretbar sind Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen: Ware von der Stange, austauschbar gegen ein gleichartiges Stück.
An unseren Positionen lässt sich das gut ablesen, ohne dass wir eine Rechtsfrage entscheiden müssten.
Auf der einen Seite stehen Serienprodukte, die aus dem Lager kommen und bei denen ein Stück so gut ist wie das nächste. Eine Wallbox in der Standardausführung, ein Batteriespeicher, Sockelleisten, Rollrasen, Mutterboden: Das sind Sachen, die nach Zahl oder Maß bestimmt werden.
Auf der anderen Seite stehen Sachen, die für Ihre Öffnung, Ihre Wand oder Ihre Einfahrt hergestellt werden. Ein Kunststofffenster mit Ihren Maßen, eine Haustür mit Ihrem Ausschnitt, eine Vollkassettenmarkise in Ihrer Breite, ein Sektionaltor für Ihre lichte Weite. Diese Stücke sind nicht gegen ein beliebiges anderes austauschbar, und für sie greift die Erweiterung aus Satz 3.
Wo genau die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet ein Gericht und nicht ein Ratgeber. Was Sie ohne Gericht wissen können, ist, auf welcher Seite Ihr Auftrag ungefähr liegt, und das genügt für die zwei praktischen Folgen unten.
Der Fall, um den es dabei meistens geht
Es gibt eine dritte Gruppe, und sie ist die, in der die meisten Aufträge tatsächlich liegen: ein fertiges Gerät, das jemand liefert und in Ihrem Haus fest einbaut. Der Treppenlift auf Ihre Treppenlänge, die Fertiggarage auf Ihr Fundament, das Fertigbecken in Ihre Grube.
Sechs unserer Vorhaben beschreiben ausdrücklich diese Konstellation2. Ob ein solcher Vertrag insgesamt Kauf mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag ist, hängt davon ab, welche der beiden Leistungen bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt, und das ist eine Wertung des Einzelfalls.
An dieser Stelle hört dieser Artikel bewusst auf. Wir nennen dafür keine Regel und keine Prozentzahl, weil wir keine belastbare Entscheidung dazu geprüft haben. Was hier steht, steht im Gesetzestext, und der beantwortet die beiden Ränder eindeutig und die Mitte nicht.
Für die Praxis ist das weniger unbefriedigend, als es klingt. Die Mitte ist genau der Bereich, in dem ein Satz im Vertrag die Frage erledigt, und diesen Satz können Sie verlangen.
Was das für Ihre Anfrage heißt
Zwei Dinge, und beide gehören vor die Unterschrift.
Erstens: Lassen Sie im Vertrag stehen, ob eine Abnahme stattfindet und wann. Bei einem reinen Werkvertrag ist sie ohnehin vorgesehen. Bei einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen Sache ist sie es nicht, und Satz 3 ersetzt sie ausdrücklich durch den Zeitpunkt nach §§ 446 und 4471. Ein Satz wie „die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme nach Fertigstellung der Montage" stellt Klarheit her, unabhängig davon, wie ein Gericht den Vertrag später einordnen würde. Was daran hängt, steht in unserem Artikel zur Abnahme und der Beweislast.
Zweitens: Prüfen Sie, ob Gerät und Montage getrennt ausgewiesen sind. Bei den Vorhaben, in denen der Kunde das Gerät selbst beim Hersteller kauft, sind es ohnehin zwei Verträge mit zwei Vertragspartnern und zwei Gewährleistungen. Ist beides in einer Rechnung, sollte die Rechnung dennoch beide Anteile zeigen, denn die Aufteilung ist auch steuerlich die Grundlage.
Unsere Projektakte führt Lieferung und Montage dort, wo die Wissensschicht sie kennt, als eine Position mit einer Spanne, und sie sagt dazu, was der Betrieb stellt und was Sie stellen. Die Vertragsart entscheidet sie nicht: Das ist eine Rechtsfrage zwischen Ihnen und dem Betrieb, und sie hängt an Ihrem Vertragstext und nicht an unserer Positionsliste. Wo Lieferung und Montage in einer Zeile stehen, sehen Sie am Beispiel Markise montieren lassen.
Häufige Fragen
- Gilt für meine Markise nun Kaufrecht oder Werkvertragsrecht?
- Wenn die Markise für Ihre Breite gefertigt wird, ist sie eine herzustellende bewegliche Sache, und § 650 Satz 1 verweist ins Kaufrecht1. Weil eine maßgefertigte Markise regelmäßig keine vertretbare Sache ist, kommen über Satz 3 die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 hinzu, und an die Stelle der Abnahme tritt der Zeitpunkt nach §§ 446 und 4471. Praktisch heißt das: Sie haben Rechte aus beiden Regelwerken, aber nicht die Abnahme des Werkvertragsrechts, es sei denn, Sie vereinbaren sie.
- Warum ist das für die Gewährleistungsfrist wichtig?
- Weil die Fristen unterschiedlich lang sind und weil sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen. Im Werkvertragsrecht knüpft der Beginn an die Abnahme an, im Kaufrecht an die Übergabe. Wo es keine Abnahme gibt, gibt es auch keinen Abnahmezeitpunkt, an dem etwas beginnen könnte, und Satz 3 sagt genau deshalb, was an ihre Stelle tritt1. Wer die Frist berechnen will, muss also zuerst wissen, welche Art von Vertrag vorliegt.
- Was ist eine nicht vertretbare Sache?
- Eine Sache, die nicht nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt und gegen ein gleichartiges Stück ausgetauscht werden kann. Ein Fenster mit Ihren Maßen ist nicht vertretbar, eine Palette Sockelleisten ist es. § 650 nennt den Begriff in Satz 3 als Voraussetzung dafür, dass die fünf Werkvertragsvorschriften zusätzlich gelten1. Die Einordnung im Grenzfall trifft ein Gericht; für die Frage, was Sie in den Vertrag schreiben lassen, genügt die grobe Zuordnung.
- Kann ich einfach einen Werkvertrag vereinbaren?
- Sie können vereinbaren, was Sie regeln wollen, und Sie können insbesondere eine förmliche Abnahme vereinbaren. Was Sie nicht können, ist durch die Bezeichnung im Briefkopf bestimmen, welches Recht gilt: Maßgeblich ist der Inhalt der Leistung und nicht das Wort über dem Vertrag. Der praktisch wirksame Weg ist deshalb nicht die Überschrift, sondern die Klausel, die den Termin benennt, an dem die Leistung abgenommen und die Schlussrate fällig wird.
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