Nachweis und Zuständigkeit
Die Handwerkskarte reicht nicht: das Verzeichnis, das der Netzbetreiber führt
Bei vier Vorhaben dieser Anwendung steht im Ausschluss derselbe Satz: die Zuleitung rechnet ein anderer Betrieb ab. Was dieser andere Betrieb vorweisen muss, ist nicht die Handwerkskarte, die Sie kennen, sondern ein Eintrag in einem Verzeichnis, das keine Handwerkskammer führt.
Betrifft
Elektroinstallation, Photovoltaikanlage, Sanitär- und Heizungsarbeiten, Rollladen- und Sonnenschutzarbeiten, Fenster- und Türarbeiten
Wenn Sie einen Betrieb nach seiner Zulassung fragen, denken Sie an die Handwerkskarte und an die Handwerksrolle bei der Kammer. Für Arbeiten an Strom und Trinkwasser ist das die richtige Frage und die halbe Antwort.
Daneben steht ein zweites Register. Es wird nicht von einer Kammer geführt, sondern von Ihrem Netzbetreiber und von Ihrem Wasserversorger, jedes für sein eigenes Netz. Wer dort nicht eingetragen ist, darf an der Anlage nicht arbeiten, auch mit Meisterbrief nicht. Das ist der Grund, warum bei mehreren Vorhaben dieser Anwendung im Ausschluss derselbe Satz steht: die Zuleitung rechnet ein anderer Betrieb ab.
Was das Gesetz vorbehält
Für die Elektroinstallation steht es in der Niederspannungsanschlussverordnung. Nach § 13 Absatz 1 ist der Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich1. Absatz 2 bestimmt dann, wer sie ausführen darf: außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen1.
Für das Trinkwasser gilt derselbe Aufbau in einer anderen Verordnung. § 12 Absatz 2 AVBWasserV bestimmt, dass die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen dürfen2.
Zwei Sätze, zwei Verordnungen, dasselbe Muster. Und in beiden Fällen führt das Verzeichnis der Versorger, also das Unternehmen, an dessen Netz Ihr Haus hängt.
Eine Schranke gibt es dabei zugunsten der Betriebe: Der Netzbetreiber darf die Eintragung nur vom Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen1. Das Verzeichnis ist also kein Instrument, um den Kreis der Betriebe klein zu halten, sondern ein Qualifikationsnachweis gegenüber dem Netz.
Warum ein Meisterbetrieb trotzdem nicht anschließen darf
Die beiden Register beantworten verschiedene Fragen, und deshalb ersetzt keines das andere.
Die Handwerksrolle beantwortet, ob ein Betrieb ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben darf. Sie hängt an der Anlage A der Handwerksordnung, sie wird von der Handwerkskammer geführt, und sie gilt bundesweit. Das Installateurverzeichnis beantwortet, ob ein Betrieb an dieses Netz darf. Es hängt an den beiden Verordnungen oben, es wird vom Versorger geführt, und es gilt für dessen Netzgebiet.
Daraus folgt der Fall, den kaum jemand erwartet: Ein Elektrobetrieb mit gültiger Handwerkskarte, tadellos in der Handwerksrolle, kann im Netzgebiet Ihres Versorgers nicht eingetragen sein. Dann darf er in Ihrem Haus die Anlage nicht errichten oder ändern, ohne dass mit seiner Qualifikation etwas nicht stimmte. Umgekehrt gilt der Eintrag nicht automatisch überall: Er besteht bei einem Netzbetreiber, und wer umzieht, wechselt unter Umständen das Netzgebiet.
Für Sie als Auftraggeber ist das eine zweite Frage und keine zweite Sorge. Sie lautet nicht „haben Sie einen Meisterbrief", sondern „sind Sie im Installateurverzeichnis meines Netzbetreibers eingetragen". Der Betrieb, der diese Arbeit regelmäßig macht, beantwortet sie in einem Satz.
Die Ausnahme für Instandhaltung, und was von ihr ausgenommen ist
§ 13 Absatz 2 enthält eine Rückausnahme, die im Alltag mehr entscheidet als der Grundsatz. Der Vorbehalt gilt nicht für Instandhaltungsarbeiten. Ausgenommen von dieser Ausnahme ist allerdings der Abschnitt zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung selbst1.
Damit sind drei Fälle zu unterscheiden, und sie liegen im selben Keller wenige Zentimeter auseinander. Etwas instand halten, das schon da ist, ist offener. Etwas errichten, erweitern oder ändern, bleibt dem eingetragenen Unternehmen vorbehalten. Und alles im Bereich um den Zähler herum ist auch dann vorbehalten, wenn es Instandhaltung wäre.
Das ist genau der Bereich, in den ein neuer Abgang für eine Wallbox, eine Wärmepumpe oder eine Photovoltaikanlage hineinreicht. Wer dort Platz schafft, Leitungsschutz setzt und einen Abgang ergänzt, ändert die Anlage und arbeitet im Zählerbereich. Beides führt zum Vorbehalt zurück, unabhängig davon, wie klein die Arbeit aussieht.
Wo dieser zweite Nachweis in unseren Vorhaben auftaucht
Zwölf der siebenundzwanzig Vorhaben dieser Anwendung führen die Elektroarbeiten als beteiligtes Gewerk3. Bei ihnen steht die Frage nicht gesondert, weil der Elektrobetrieb ohnehin Teil des Vorhabens ist.
Interessanter sind die vier, bei denen er es nicht ist. Wallbox, Rollladen, Markise und Pool schließen die Zuleitung ausdrücklich aus ihrem Angebot aus und verweisen auf einen zweiten Betrieb3. Der Grund ist in allen vier Fällen derselbe: Der Antrieb, die Box oder die Pumpe kommt vom Fachbetrieb des jeweiligen Gewerks, der Strom dorthin kommt von jemand anderem, und dieser andere braucht den Eintrag.
Bei den Sanitärarbeiten liegt derselbe Fall im anderen Netz. Wer eine Trinkwasserleitung erneuert, arbeitet an der Kundenanlage im Sinne des § 12 AVBWasserV, und der Eintrag ist der des Wasserversorgers und nicht der des Netzbetreibers2. Ein Betrieb, der beides anbietet, braucht folgerichtig beide Einträge.
Für uns hat das eine praktische Folge, die Sie in Ihrer Projektakte sehen: Wir führen die Zulassungsangabe je Gewerk und nicht je Vorhaben, weil sie am Gewerk hängt. Ein Vorhaben mit fünf Gewerken kann fünf verschiedene Nachweise verlangen, und zwei davon führt keine Kammer.
Was das für Ihre Anfrage heißt
Zwei Fragen, und beide stellen Sie vor der Beauftragung, nicht danach.
Die erste: Wer legt die Zuleitung, und steht sie im Angebot? Bei den vier Vorhaben oben lautet die ehrliche Antwort meistens „ein anderer Betrieb". Manche Fachbetriebe bringen einen Elektriker mit, viele nicht. Wenn im Angebot nichts dazu steht, ist die Leistung nicht enthalten, und der Rollladen hängt am Ende fertig in der Laibung und bewegt sich von Hand.
Die zweite: Ist dieser Betrieb im Installateurverzeichnis Ihres Netzbetreibers eingetragen? Nicht „hat er einen Meisterbrief", sondern diese Frage, in dieser Formulierung. Beim Wasser dieselbe Frage mit dem Wasserversorger. Wer sie stellt, bekommt entweder eine sofortige Bestätigung oder eine bemerkenswerte Pause.
In Ihrer Projektakte hängt die Zulassungsangabe am Gewerk und nicht am Vorhaben, und genau deshalb stehen bei fünf beteiligten Gewerken unter Umständen fünf verschiedene Nachweise darin, von denen zwei keine Kammer ausstellt. Nachsehen können wir für Sie nicht: Wer in einem Installateurverzeichnis steht, weiß allein der Versorger, der es führt, und er sagt es Ihnen am Telefon. Wie eine Akte aussieht, in der Gerät und Zuleitung als getrennte Zeilen stehen, zeigt Wallbox installieren lassen.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Handwerksrolle und Installateurverzeichnis?
- Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt und beantwortet, ob ein Betrieb ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben darf; sie gilt bundesweit. Das Installateurverzeichnis wird vom Netzbetreiber oder vom Wasserversorger geführt und beantwortet, ob ein Betrieb an dessen Netz arbeiten darf12. Die beiden Register haben verschiedene Halter, verschiedene Rechtsgrundlagen und verschiedene Reichweiten. Ein Betrieb kann in einem stehen und im anderen nicht.
- Darf ich die Zuleitung selbst legen?
- Für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der elektrischen Anlage nicht: Diese Arbeiten sind nach § 13 Absatz 2 NAV dem Netzbetreiber oder einem eingetragenen Installationsunternehmen vorbehalten1. Für Instandhaltungsarbeiten greift der Vorbehalt nicht, mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich dieser selbst1. Eine neue Zuleitung für eine Wallbox oder einen Rollladenantrieb ist keine Instandhaltung, sondern eine Änderung, und sie endet außerdem regelmäßig im Zählerbereich.
- Kann der Netzbetreiber einen Betrieb einfach ablehnen?
- Nur an der Qualifikation. § 13 Absatz 2 NAV lässt die Eintragung ausdrücklich nur vom Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen1. Das Verzeichnis ist damit kein Mittel, den Kreis der zugelassenen Betriebe klein zu halten. Wenn ein Betrieb Ihnen sagt, er sei nicht eingetragen, ist das deshalb kein Urteil über ihn, sondern eine Auskunft über dieses Netzgebiet.
- Gilt der Eintrag bundesweit?
- Nein, er besteht bei einem Versorger für dessen Netz. Beide Verordnungen sprechen vom Verzeichnis „eines Netzbetreibers" beziehungsweise „eines Wasserversorgungsunternehmens"12. In der Praxis erkennen viele Netzbetreiber Einträge anderer an oder arbeiten mit gemeinsamen Ausweisen, aber das ist eine Handhabung und kein Anspruch. Bei einem Vorhaben in einem anderen Netzgebiet als dem Sitz des Betriebs gehört die Frage deshalb gestellt.
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Das Vorhaben, auf das dieser Artikel zuläuft. Dort stehen Kostenspannen mit Herkunft, hier stehen sie nicht.
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